Ehegattenbesteuerung: Was es dabei zu beachten gibt

Konnersreuth
27.04.2023 - 10:30 Uhr
OnetzPlus

Ehepaare können bei jeder Einkommensteuererklärung wählen, ob sie Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung wünschen. Was die Vorteile sind, erklärt der Steuerberater Reinhard Ernstberger.

Endlich verheiratet, unendlich glücklich – dennoch sollten sich Frischvermählte über ein paar alltägliche Dinge Gedanken machen. Zum Beispiel über die Ehegattenbesteuerung.

Ehepaare dürfen beim Finanzamt jedes Jahr die Veranlagungsart bei der Ehegattenbesteuerung neu wählen. Steuerberater Reinhard Ernstberger aus Konnersreuth erklärt, dass jährlich durch das „aktive Ankreuzen“ in der Einkommensteuererklärung eine Zusammenveranlagung (Splittingtarif) oder auch eine Einzelveranlagung (Grundtarif) möglich ist.

Eine Zusammenveranlagung sei nur dann möglich, wenn beide Ehegatten diese übereinstimmend wählen, sagt er. Sollte ein Partner eine Einzelveranlagung wünschen, so sei nur eine Einzelveranlagung möglich. „Wird von beiden Ehepartnern keine Erklärung abgegeben, geht das Finanzamt automatisch von einer Zusammenveranlagung aus.“

Zunächst getrennt berechnet

Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte der Ehepartner zunächst getrennt berechnet, also quasi wie bei Alleinstehenden. Deshalb können auch eventuell mögliche Pausch- und Freibeträge bei den einzelnen Einkünften doppelt in Anspruch genommen werden, wie zum Beispiel der Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Die getrennt ermittelten Einkünfte werden dann aber zu einen Gesamtbetrag zusammen gerechnet.

Pausch- und Freibeträge

Ab diesem Gesamtbetrag der Einkünfte werden die Ehegatten als Einheit behandelt. Deshalb verdoppeln sich auch automatisch alle Pausch- und Freibeträge. Nachdem weitere steuerliche Saldierungen vorgenommen wurden, entsteht das sogenannte zu versteuernde Einkommen der Ehepartner.

Der Vorteil: Das gemeinsam zu versteuernde Einkommen wird geteilt (gesplittet), als ob jeder Partner je die Hälfte erwirtschaftet hat. „Dadurch wird das zu versteuernde Einkommen des mehr verdienenden Partner auf den weniger verdienenden Partner verlagert und mit niedrigeren Steuersätzen besteuert“, so Steuerberater Reinhard Ernstberger. „Je weiter die Einkünfte der Partner auseinanderliegen, umso größer ist der Splittingvorteil. Sind die Einkünfte beider Partner gleich hoch, gibt es keinen Splittingvorteil.“

Unterschiedliche Verdienste

Bei einer Einzelveranlagung muss jeder Ehepartner seine Steuererklärung selbst abgeben. Jede Steuererklärung wird auch einzeln behandelt. Jeder erhält seinen eigenen Steuerbescheid mit einer eventuellen Nachzahlung oder einer Rückerstattung.

„Meist ist jedoch eine Zusammenveranlagung besser“, meint Ernstberger. „Vor allem dann, wenn beide Ehepartner deutlich unterschiedlich verdienen, lohnt sich die Überprüfung der Anwendung des Splittingtarifs in jedem Fall.“

Weiterhin wichtig zu wissen:

  • Nach dem bürgerlichen Recht gelten auch eingetragene Lebenspartner als Ehegatten.
  • Trotz Einzelveranlagung oder bei Tod eines Ehegatten besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit zur Anwendung eines günstigeren Splitting-Tarifs.
  • Beispielsweise beim sogenannten „Witwen-Splitting“ im Folgejahr des Todes und beim sogenannten „Betrogenen-Splitting“ oder „Gnaden-Splitting“ im Todesjahr des Verstorbenen.
 
 

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