Darf ich mit meinem Auto noch in einen anderen Landkreis fahren, um spazieren zu gehen oder einen Tagesausflug (zum Beispiel zum Arber) zu machen?
Im Beschluss des Ministerrats vom 6. Januar gibt es eine Einschränkung des Bewegungsradius für Orte, in denen die 7-Tage-Inzidenz über 200 liegt. Das gilt ab Montag, 11. Januar. Die Einschränkung bezieht sich ausdrücklich auf touristische Ausflüge. Auf der Website des Bayerischen Gesundheitsministeriums wird erläutert: „Die Regelung erfasst nur touristische Tagesreisen, d.h. Ausflüge, die der Freizeitgestaltung (z.B. Wandern, Spazieren gehen, freizeitsportliche Aktivitäten etc.) dienen. Dazu zählt auch der Besuch kultureller Stätten.“ „Sport und Bewegung an der frischen Luft“ begründet ausdrücklich keine Rechtfertigung für das Verlassen des 15 Kilometer-Radius, heißt es weiter. Auf Ausflüge außerhalb der 15 Kilometer muss in Orten mit einer Inzidenz über 200 also leider verzichtet werden. Dies betrifft ab Montag, 11. Januar, beispielsweise den Landkreis Tirschenreuth (229) oder die Stadt Weiden (217).
Wie werden die 15 Kilometer gemessen?
Der 15-Kilometer-Radius bezieht sich immer auf den gesamten Wohnort, nicht auf die genaue Anschrift. Gerechnet wird ab der Ortsgrenze, heißt es auf der Website des Bayerischen Gesundheitsministeriums. Dabei kommt es auf die Luftlinie an und nicht auf die Zahl der tatsächlich gefahrenen Kilometer.
Nach welchem Inzidenzwert (RKI oder LGL) muss man sich für die 15-Kilometer-Regel richten?
Nach Angaben des Bayerischen Gesundheitsministeriums sind die Zahlen des Robert-Koch-Instituts (RKI) maßgeblich.
Wann wird die 15-Kilometer-Regel wieder aufgehoben?
Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann das Außerkrafttreten der Regelung anordnen, wenn der Inzidenzwert seit mindestens sieben Tagen in Folge unterschritten worden ist.
Kann ein Lebenspartner außerhalb der 15-Kilometer-Distanz besucht werden?
Laut Informationen des Bayerischen Gesundheitsministeriums kann der 15-Kilometer-Radius beim Vorliegen triftiger Gründe verlassen werden. Für die triftigen Gründe wird vom Ministerium auf die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verwiesen. Unter Paragraf 2 Satz 2 Nummer 1 bis 9 und 11 bis 13 sind einige triftige Gründe zu finden. Nummer 4 bezieht sich dabei auf den Besuch bei Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen. Ein Besuch ist bei diesen Personengruppen also auch außerhalb der 15-Kilometer-Entfernung unter Einhaltung der aktuell geltenden Kontaktbeschränkung (Haushalt plus eine Person) möglich.
Darf ich mit meiner Tochter von Waldsassen nach Marktredwitz zum Facharzt fahren? Brauche ich eine Bestätigung vom Arzt für den Termin?
Von der 15-Kilometer-Regel nicht betroffen sind Menschen die zur Arbeit, zum Arzt oder zum Einkaufen unterwegs sind. Ein Besuch bei einem (auch weiter entfernten) Facharzt sollte ohne Probleme möglich sein. Eine Bestätigung ist wohl nicht notwendig. Ebenso gilt die Regel nicht für Eltern, die ihre Kinder in den Kindergarten oder zur Schule bringen. Auch Gottesdienste gelten als triftiger Grund den Radius zu verlassen.
Mein Mann und ich leben getrennt und mehr als 15 Kilometer entfernt. Kann ich ihn – zur Wahrung des Umgangsrechts mit unserer gemeinsamen Tochter – besuchen?
Bei den Ausnahmen, um gegen den 15-Kilometer-Radius zu verstoßen, verweist das Bayerische Gesundheitsministerium auf die 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und Paragraf 2. Als Ausnahme um gegen die allgemeine Ausgangsbeschränkung oder den Radius zu verstoßen, ist auch die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts aufgeführt. Es sollte also für getrennt lebende Eltern möglich sein, die eigenen Kinder weiterhin zu besuchen, auch wenn sie dafür den Radius verlassen müssen. Zu beachten sind die Zeiten der Ausgangssperre (21 bis 5 Uhr).
Darf ich in einen Hotspot (Stadt oder Landkreis mit Sieben-Tage-Inzidenz über 200) zum Sportmachen (z.B. Langlauf), zum Einkaufen oder zu Besuch fahren, wenn ich selbst nicht aus einem Hotspot komme?
Ja, die Regelung gilt nicht für Bewohner von Gebieten, die eine 7-Tages-Inzidenz von unter 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufweisen. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden der Landkreise oder kreisfreien Städte, die eine Inzidenz über 200 haben („Hotspots“) können jedoch anordnen, dass touristische Tagesausflüge in den Landkreis oder die kreisfreie Stadt untersagt sind. Dies hängt jedoch von der Entscheidung und Regelung durch den jeweiligen Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt ab, heißt es aus dem Gesundheitsministerium.
Zu den Corona-Zahlen des Robert-Koch-Instituts
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Wie weit reicht der Bewegungsradius um meinen Wohnort?
https://corona-radius.gbconsite.de
Hier findet man heraus, wo der Bewegungsradius endet. Die Formulierung „15 Kilometer jenseits der Grenze meiner Gemeinde“ ist abstrakt und nicht einfach auf Google Maps nachvollziehbar.
Die gb consite GmbH, Spezialist für Geomarketing und Logistik-Software aus Oberschleißheim bei München stellt daher eine kostenfreie Kartenanwendung zur Verfügung, mit der der erlaubte Bewegungsradius per Klick oder per Orts-Suche ermittelt werden kann. Mittels sogenannter „Buffer“ werden die erlaubten Zonen ganz einfach auf einer interaktiven Karte dargestellt.
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