Von (zm) |
13.01.2012
| Netzcode: 3103137 | 90 Mal gelesen.
Amberg-Sulzbach
Noch nicht aus dem Schneider
Berufung in dem zurückgewiesenen Schadensersatz-Prozess gegen das Kreisjugendamt
Amberg-Sulzbach. (zm) Für das Landratsamt ist die Schadensersatzforderung eines heute 19-Jährigen über 80 000 Euro noch nicht ausgestanden. Die 1. Zivilkammer am Landgericht hatte am 1. Dezember 2011 nach einem mehrmonatigen Prozess (wir berichteten) die Klage des jungen Mannes als unbegründet abgewiesen. Auf Anraten seines Anwaltes Johannes Hildebrandt (Schwabach) legte der Schüler nun Berufung gegen dieses Urteil ein.
Damit wird der Fall, in dessen Mittelpunkt das Kreisjugendamt steht, noch einmal vor dem Nürnberger Oberlandesgericht verhandelt. Die erhobenen Vorwürfe, auf die sich diese Amtshaftungsklage stützt, liegen Jahre zurück und reichen in die Lebensphase des jungen Mannes, als er noch nicht volljährig war. Der damalige Hauptschüler, der mit seiner alleinerziehenden Mutter in Vilseck lebte, fiel 2006/07 durch massive Fehltage im Unterricht auf.
Seine Mutter hatte ihn aus gesundheitlichen Gründen jeweils entschuldigt, machte allerdings Schulmobbing als Ursache für die Probleme und Ängste ihres Sohnes verantwortlich. Dagegen wollte sie ankämpfen und schaltete ursprünglich selbst das Kreisjugendamt ein. Nach einiger Zeit kamen die Mitarbeiter jedoch zu der Auffassung, dass in der Überbesorgtheit der Mutter gegenüber ihrem dickleibigen Sohn eine der möglichen Ursachen des schulvermeidenden Verhaltens liegen könnte. Die Behörde leitete deshalb ein Verfahren ein, der Mutter die Fürsorge in Gesundheitsfragen ihres Kindes zu entziehen und den damals 15-Jährigen einer stationären jugendpsychiatrischen Behandlung zu unterziehen.
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Amberg-Sulzbach
Noch nicht aus dem Schneider
Berufung in dem zurückgewiesenen Schadensersatz-Prozess gegen das Kreisjugendamt
Nicht einverstanden
Diese Maßnahme war auch mit zwei mehrwöchigen Aufenthalten in einem Jugendheim verbunden. Der jetzt als Kläger auftretende junge Mann sagt, dass diese Maßnahmen gegen seinen Willen stattgefunden hätten. Die Mutter schilderte als Zeugin, sie habe sich mehrfach vom Jugendamt eher überrumpelt statt korrekt informiert gefühlt. In einer aufwendigen Beweisaufnahme ging die 1. Zivilkammer den im Raum stehenden Vorwürfen nach und kam zu der Auffassung, dass dem Jugendamt keinerlei Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Gerichtsbeschlüsse hätten die eingeleiteten Zwangsmaßnahmen abgedeckt und die Jugendbehörde habe die ihr zustehenden Ermessensspielräume nicht überstrapaziert. Zudem habe der Kläger seine Ablehnung der Maßnahmen nie erkennbar gezeigt.
Von der Eindeutigkeit dieser Sichtweise der Kammer zeigte sich die Klägerseite nach dem Urteil mehr als überrascht. Spontane Überlegungen, diese Entscheidung nicht hinnehmen zu wollen, sind "zur Tat geworden", teilte der Klägeranwalt auf AZ-Anfrage mit. Der Jurist ist nicht nur Fachanwalt für Familienrecht, sondern auch Diplom-Pädagoge und geht davon aus, dass sich das Berufungsverfahren inhaltlich "auf den Pflichtenkanon des Jugendamtes" konzentrieren werde.
Spielräume größer
Denn während andere gesetzliche Grundlagen behördliche Befugnisse und Pflichten oft haargenau umreißen würden, täten das die hier in Frage kommenden Sozialgesetzbücher so nicht. Also seien auch die gerichtlichen Spielräume deutlich größer, als sie sich in dem Ersturteil niederschlagen würden.
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