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Von (zm)  |  01.12.2011  | Netzcode: 3058605  |  141 Mal gelesen.
Amberg-Sulzbach

Jugendamt machte alles richtig

Schadensersatzklage eines 19-Jährigen, der von seiner Mutter getrennt wurde, abgewiesen

Amberg-Sulzbach. (zm) Das Verfahren zehrte bei vielen an der Substanz, Emotionen galt es zu zügeln, Intimes vor der Öffentlichkeit auszubreiten. Nun eine klare Entscheidung vor leeren Bänken: Die Schadensersatzklage eines 19-Jährigen gegen das Kreisjugendamt (wir berichteten) wurde abgewiesen. Die 1. Zivilkammer am Landgericht befand gestern, dass keine Amtspflichtverletzung der Behörde vorliegt.

80 000 Euro hatte Niko F. (Name geändert) vom Landkreis eingefordert als Schmerzensgeld und Schadenersatz für eine vom Kreisjugendamt veranlasste mehrwöchige Einweisung in die Erlangener Jugendpsychiatrie sowie einen Heimaufenthalt, der sich über knapp drei Monate erstreckte. Nicht zuletzt deshalb habe er den Qualifizierten Hauptschulabschluss nicht geschafft, argumentierte der 19-Jährige.

Nicht im Unterricht



Ebenso habe er nicht von seiner Mutter getrennt werden wollen, und der stationäre Aufenthalt in der Jugendpsychiatrie habe den Charakter einer geschlossenen Abteilung gehabt. Auslöser des Eingreifens des Jugendamtes waren extrem hohe Unterrichts-Fehlzeiten des damaligen Hauptschülers in den Jahren 2006/07. Die alleinerziehende Mutter von Niko F. reagierte in der Regel mit entsprechenden Entschuldigungen, sah jedoch in dem Verhalten anderer Schüler ihrem Sohn gegenüber die eigentliche Ursache des Übels.

Nicht in den Griff zu bekommendes Schulmobbing mache Niko F. krank, kämpfte die Mutter gegen die Schule, Lehrer und später das Jugendamt an. Der dickleibige Jugendliche war von Gleichaltrigen offenbar als Muttersöhnchen schikaniert worden. Die vom Jugendamt erhoffte behördliche Schützenhilfe schlug dann aus der Sicht des Klägers ins Gegenteil um. Die zuständigen Mitarbeiter kamen zu dem Ergebnis, eine überbehütende Mutter füge ihrem Kind ungewollt eher Schaden zu, als dass sie ihm helfe. Ihre eigene, amtliche Fürsorgepflicht dem Jugendlichen gegenüber interpretierte die Behörde deshalb so, der Mutter die Gesundheitsfürsorge für ihren Sohn zeitweilig entziehen zu müssen, um eine nötige fachärztliche Behandlung in die Wege leiten zu können.

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