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Von (kä)  |  05.05.2004  | Netzcode: 10553376  |  707 Mal gelesen.
Weiden

Das "beste Stück" eingeklemmt

14-Jähriger zieht im Rausch Reißverschluss zu schnell hoch - Eltern verklagen Lebensmittelladen

Weiden. (kä) Diesen Schmerz konnte wohl selbst der Alkohol nicht betäuben. Ein 14-Jähriger hatte sich in Waldershof (Landkreis Tirschenreuth) nach einem Trink-Gelage beim Wasserlassen sein "bestes Stück" im Reißverschluss eingeklemmt. Die Eltern verklagten daraufhin die Inhaberin des Geschäfts, in dem sich die Burschen mit Bier undAlcopops eingedeckt hatten.

Zipper
Schmerzhafte Bekanntschaft mit den Tücken eines Reißverschlusses machte ein 14-Jähriger: Sein "bestes Stück" geriet zwischen die Zähne.
Laut Jugendschutzgesetz hätte den Jungs gar kein Alkohol verkauft werden dürfen. Die Eltern - vertreten durch eine Weidener Kanzlei - wollten 5000 Euro Schmerzensgeld für den Sohnemann. Zusätzlich forderten sie 150 Euro Schadensersatz (kaputte Hose, Fahrtkosten ins Krankenhaus, Lesestoff für den Patienten im Krankenhaus). Sie gehen leer aus: Bereits im Juli 2003 wies das Landgericht Weiden die Klage ab. Am Montag hat nun auch das Oberlandesgericht Nürnberg die Berufung zurückgewiesen.

Bier und "Palm Beach"



Der Schüler und seine Freunde - alle unter 16 - hatten sich an dem Abend im Jahr 2002 in dem Lebensmittelladen eingedeckt. Sie kauften 18 Flaschen Bier und eine 0,7-Liter-Flasche "Palm Beach" (Gin, Wermut, Grapefruit) und tranken sich gehörig einen an. Im Rausch erleichterte sich der 14-Jährige am Straßenrand. Als plötzlich ein Auto kam und ihn die Scheinwerfer ins Visier nahmen, wurde er nervös, zog eilig den Reißverschluss hoch - und klemmte sich ein. Der 14-Jährige musste ins Kreiskrankenhaus und sich einer Operation unterziehen, die mit der Entfernung der Vorhaut endete.

Die Ladenbesitzerin sei schadensersatzpflichtig, da sie gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen habe und der Alkoholkonsum ursächlich für die Verletzung sei, argumentierte der Anwalt der Eltern. Der 14-Jährige habe erhebliche Schmerzen erlitten und befürchte Nachteile in seinem künftigen Sexualleben. Man habe den jungen Kunden ihr Alter nicht angesehen, verteidigte sich die Geschäftsfrau.

Die Entscheidung der 1. Zivilkammer am Landgericht Weiden fiel eindeutig aus: Zwar sei der Verkauf des Alkohols eine Ordnungswidrigkeit gewesen. Allerdings sei nicht sicher, dass das Malheur reine Folge des Alkoholgenusses war, meint der berichterstattende Richter Reinhold Ströhle im Urteil vom 4. Juli 2003. "Das Gericht ist überzeugt, dass ein Einklemmen der Vorhaut auch bei einem nüchternen Menschen passieren kann."

Die Eltern gingen in Berufung. Damit musste sich nun auch der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg mit der delikaten Angelegenheit befassen. Zunächst regten die Richter einen Vergleich (1000 Euro) an, auf den sich allerdings die Haftpflichtversicherung der Ladeninhaberin nicht einlassen wollte. "Wir wollten's wissen", sagt Anwältin Cordula Rosenberger (Waldershof). Mit Erfolg: Die Berufung wurde zurückgewiesen.

Der Senat zieht ein Urteil des Bundesgerichtshofs heran: 1978 hatte ein 14-Jähriger geklagt, der vor der Kneipe betrunken auf eine Rampe geturnt war, auf der Grabsteine standen. Einer fiel um und klemmte zwei Finger ab. Der BGH sah keinen eindeutigen Nachweis, dass der Sprung auf Alkohol zurückzuführen sei, ebenso käme jugendlicher Übermut in Betracht.

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