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Von (Norbert Eimer)  |  08.04.2010  | Netzcode: 2270410  |  978 Mal gelesen.

Darfst du das eigentlich?

Kind&Kegel klärt auf: Was ist meinem Kind in welchem Alter rechtlich erlaubt?

(Norbert Eimer) Ständig diese Diskussionen! Wenn die Kinder in ein gewisses Alter kommen, geht es um immer wiederkehrende Fragen: „Darf ich in die Disco?“, „Darf ich bei meinem Freund übernachten?“, „Darf ich bis Mitternacht ausbleiben?“ Viele Eltern entscheiden aus dem Bauch heraus, was sie ihren Kindern gerade erlauben und was nicht. Aber was sagt eigentlich der Gesetzgeber zu bestimmten Fragen?

Was sagt das Gesetz zu Liebe und Sex?
■ Mein Kind in Gaststätten
Der Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren grundsätzlich nicht gestattet – es sei denn, sie werden von einer „personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person“ begleitet. Jugendliche ab 16 Jahren hingegen bedürfen lediglich in der Zeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr der Begleitung durch eine „personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person“, ihnen ist somit der Aufenthalt ohne Begleitung bis 24 Uhr gestattet.


Für die „erziehungsbeauftragte Person“ gilt folgendes:

Die „erziehungsbeauftragte“ Person muss volljährig sein.

Die beauftragte Person muss dem Erziehungsauftrag und den damit verbundenen Aufsichtspflichten nachkommen können. Sie muss also in der Lage sein, den anvertrauten jungen Menschen zu leiten und zu lenken.

Ebenso ist sie dafür verantwortlich, dass zum Beispiel weitere Bestimmungen des JuSchG, wie ein Alkohol- bzw. Rauchverbot beachtet werden. Eltern sollten daher genau überlegen, wem sie eine solche Beauftragung erteilen.

■ Mein Kind und Alkohol
Kinder unter 14 Jahren dürfen generell keinen Alkohol trinken oder kaufen. Laut Jugendschutzgesetz ist es Jugendlichen ab 14 in Begleitung eines „Personensorgeberechtigten“ erlaubt, gewisse alkoholische Getränke zu sich nehmen, wie etwa Wein, Sekt, Bier oder Ähnliches.

Ab 16 dürfen Jugendliche diese Getränke dann auch ohne Begleitung kaufen und konsumieren, solange sie nicht erkennbar betrunken sind. Hochprozentiges ist allerdings bis zu Volljährigkeit streng verboten.

Branntwein, branntweinhaltige Getränke (Alkopops und Cocktails) sowie branntweinhaltige Lebensmittel dürfen weder konsumiert noch gekauft werden – auch nicht im Auftrag der Eltern oder als Geschenk.

■ Mein Kind und Rauchen
Seit wenigen Jahren gibt es ein verschärftes Gesetz hinsichtlich des Rauchverbots für Jugendliche. Demnach dürfen keine Tabakwaren an Jugendliche unter 18 Jahren mehr verkauft werden. Das Rauchen in der Öffentlichkeit ist erst ab 18 gestattet. Seit dem 1. Januar 2009 gilt die Anhebung der Altersgrenze für die Abgabe von Tabakwaren auf 18 Jahre auch für Zigarettenautomaten.

■ Mein Kind und die geschlechtliche Liebe
Generell gilt: Jeder Junge und jedes Mädchen unter 14 Jahren gilt vor dem Gesetz noch als Kind. Und Sex mit Kindern gilt als schwere Straftat und wird entsprechend hart bestraft. Das gilt auch, wenn der/ die Ältere nicht volljährig, sondern zwischen 14 und 17 Jahre alt ist. Denn: Auch Jugendliche machen sich strafbar, wenn sie mit einem Kind Sex haben.

Wenn beide noch nicht 14 sind, sind alle sexuellen Handlungen zwar noch verboten, dafür bestraft werden kann aber niemand, weil die Kinder noch strafunmündig sind. Allerdings können Eltern wegen Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht zur Verantwortung gezogen werden.

Im Alter von 14 oder 15 gilt: Es gibt keine Probleme, wenn der Freund/die Freundin höchstens 20 ist. Ist der Sexpartner schon 21 oder älter, macht er sich nur dann strafbar, wenn er/sie ausnutzt.

Die Eltern können die sexuelle Beziehung zu einem/einer über 20-Jährigen verbieten, wenn sie glauben, dass die Beziehung schadet. Hält er/sie sich nicht daran, macht er/sie sich strafbar.

Im Alter von 16 oder älter: Ab dann gibt es keine Einschränkungen mehr. Jeder kann Sex haben mit wem er will, egal wie alt er/sie ist – vorausgesetzt, der jüngere Partner ist dem älteren emotional und geistig auch gewachsen.

Generell gilt: Solang jemand noch nicht volljährig ist – also mindestens 18 – können Eltern eine sexuelle Beziehung verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass diese ihrem Kind schadet. Im Ernstfall können sie ihr Verbot sogar juristisch durchsetzen.

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