26.01.2010
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Nach dem Skiunfall vor Gericht
Auch auf der Piste gilt eine "Verkehrsordnung" - Was Skifahrer und Snowboarder beachten müssen
Wie auf der Straße gibt es auch auf der Skipiste immer wieder Zusammenstöße. Dabei gilt im Schnee ebenfalls eine Art "Straßenverkehrsordnung". Sie ist der Maßstab dafür, wer Recht bekommt, wenn es
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| Snowboarder müssen auf der Piste besonders aufpassen. Ein Gericht wertete es als gefährlichen Nachteil, dass bei jedem zweiten Schwung ein toter Winkel entsteht. Bild: dpa |
Wie auf der Straße gibt es auch auf der Skipiste immer wieder Zusammenstöße. Dabei gilt im Schnee ebenfalls eine Art "Straßenverkehrsordnung". Sie ist der Maßstab dafür, wer Recht bekommt, wenn es Streit geben und dieser vor Gericht landen sollte. Denn die zehn Regeln des Internationalen Skiverbands (FIS) - unter Wintersportlern auch FIS-Regeln genannt - haben rechtlich betrachtet den Status eines Gewohnheitsrechts auf der Skipiste.
Den Fahrstil beherrschen
"Zu den wichtigsten Regeln gehören neben dem Gebot der Rücksichtnahme die zum Überholen, zum Ein- und Anfahren sowie zur Beherrschung von Geschwindigkeit und Fahrweise", erklärt Michael Berner, Sicherheitsexperte beim Deutschen Skiverband in München. Zu diesen Punkten gibt es auch die meisten Gerichtsentscheidungen.
Das Oberlandesgericht Jena hatte etwa den Fall eines Klägers zu entscheiden, der einen Skifahrer mit einem Seitenabstand von sieben bis zehn Metern von rechts überholen wollte. Weil der vorausfahrende Skifahrer einen für den Kläger unerwarteten Rechtsschwung vollführte, kam es trotz des eingeplanten Abstands zu einem Zusammenstoß. Dabei erlitt der Kläger schwere Verletzungen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Mann selbst für den Skiunfall verantwortlich war und wies die Klage auf Schadenersatz zurück. Denn das Querfahren sei dem vorderen Skifahrer ohne weiteres gestattet: Es obliege gemäß den FIS-Regeln dem Nachfolgenden, sein Verhalten hierauf auszurichten
(Az.: 2 U 72/02) .
26.01.2010
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Nach dem Skiunfall vor Gericht
Auch auf der Piste gilt eine "Verkehrsordnung" - Was Skifahrer und Snowboarder beachten müssen
Noch deutlicher wurde das Oberlandesgericht Brandenburg in einem ähnlich gelagerten Fall
(Az.: 6 U 64/05) : Ein von oben kommender Skifahrer darf demnach nicht darauf vertrauen, dass der Vorausfahrende seine kontrollierte Fahrweise beibehält. Der Nachfolgende muss mit allen Bewegungen des unten Fahrenden rechnen - seien es weite Schwünge, Schrägfahrten oder Richtungswechsel.
Vorsicht beim Anfahren
Anders verhält es sich nur dann, wenn jemand etwa nach einem Halt erneut anfahren möchte. Dann muss sich der Skifahrer nach oben und unten vergewissern, dass er sich und andere dabei nicht gefährdet. Snowboarder leben gefährlicher als Skifahrer - davon jedenfalls ging das Landgericht Bonn in einem Urteil von 2005 aus
(Az.: 1 O 484/04) : Weil das Snowboard schwerer zu steuern ist und bei jedem zweiten Schwung - wenn der Rücken talwärts gewandt ist - ein toter Winkel entsteht, unterstellte das Gericht eine höhere Gefährlichkeit.
Liftpfosten nicht gepolstert
26.01.2010
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Nach dem Skiunfall vor Gericht
Auch auf der Piste gilt eine "Verkehrsordnung" - Was Skifahrer und Snowboarder beachten müssen
Und deshalb musste der Snowboarder in dem Fall für 60 Prozent des entstandenen Schadens aufkommen. Der Hergang des Unfalls von dem Snowboarder mit einem Skifahrer konnte vor Gericht nicht mehr rekonstruiert werden. Sind nur Skifahrer beteiligt, beträgt die Verschuldensquote hier jeweils 50 Prozent.
Mit einem Zusammenstoß der besonderen Art hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt
(Az.: 1 U 184/07) zu beschäftigen. Ein Skifahrer stürzte gegen den metallenen Begrenzungspfosten an einem Skilift und zog sich einen dreifachen komplizierten Beinbruch zu. Er verklagte den Liftbetreiber auf Schadenersatz. Und die Richter gaben ihm Recht: Der Betreiber hätte den Pfosten polstern müssen.
Die FIS-Regeln im Internet:
http://www.ski-online.de/fisregeln